Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma BECE Leiterplatten-Chemie GmbH

  

§1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärungen der Firma BECE Leiterplatten-Chemie GmbH (nachfolgend: BECE), insbesondere der Angebote, Auftragsannahmen sowie der Lieferungen und Leistungen. Es gelten ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Firma BECE. Entgegenstehende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als die Firma BECE diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Verkäufer, Vermittler oder Verkaufsvertreter von BECE sind nicht berechtigt solche Mitteilungen oder Bestätigungen abzugeben. 
  2. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Firma BECE in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung und Leistung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt. Für die Bestimmungen des Umfangs der bestellten oder angebotenen Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Waren) sind allein die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Soweit eine der in diesen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltene Klausel oder Teile einer solchen –aus welchem Grund auch immer– unwirksam sein sollte, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.
  3. Weisungen des Vertragspartners während der Auftragsdurchführung werden erst dann rechtlich bindend, wenn sie der Firma BECE schriftlich erteilt und von ihr schriftlich bestätigt werden.
  4. Sofern Erklärungen der Parteien nach diesen Geschäftsbedingungen der Schriftform bedürfen, so sind die Erklärungen eigenhändig vom Aussteller zu unterschreiben und an die jeweils andere Partei zu übersenden.

 

§2 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Firma BECE „ab Werk“, einschließlich Verpackung. Frachtkosten werden nach den Bestimmungen des §3 gesondert auf der Rechnung ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen der Firma BECE eingeschlossen; sie wird in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder andere Zahlungskonditionen ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden, ist die Vergütung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) zu zahlen.
  4. Der Vertragspartner hat Zahlungen auf seine Kosten auf das Konto der Firma BECE zu überweisen. Die Erfüllung tritt mit endgültiger Gutschrift auf dem Konto ein.
  5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, sofern es sich um rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder von der Firma BECE anerkannte Gegenforderungen handelt. Zurückbehaltungsrechte können von ihm nur insoweit geltend gemacht werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§3 Versand und Gefahrenübergang

  1. Die Firma BECE ist nach billigem Ermessen zur Bestimmung von Versandweg und Versandart berechtigt.
  2. Die Gefahr für die Waren geht bei Versand auf den Vertragspartner über, sobald sie an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Selbstabholer oder einen von der Firma BECE bestellten Spediteur handelt, es sei denn, die Parteien haben Abweichendes bestimmt. Gleiches gilt auch, soweit BECE die Kosten des Transportes oder den Transport selbst übernommen haben sollte. Im letztgenannten Fall haftet BECE GmbH nur für grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  3. Auf Wunsch des Vertragspartners schließt die Firma BECE eine Transportversicherung für die Lieferung ab; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.

 

§4 Lieferzeit

  1. Die von der Firma BECE genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
  3. Für den Fall, dass die Firma BECE mit ihrer Leistung in Verzug kommt, haftet die Firma BECE nicht für daraus entstehende Verzögerungsschäden.
  4. Abs. (3) gilt nicht, wenn die Firma BECE vorsätzlich handelt.
  5. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Verkehrs-, Betriebs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistung. Die Firma BECE haftet für die daraus entstehenden Schäden nicht.
  6. Die leistungspflichtige Partei hat die andere Partei über den Eintritt eines in §4 Abs. (5) genannten Umstandes unverzüglich zu informieren. Die leistungspflichtige Partei kann sich in diesem Fall nur dann vom Vertrag lösen, wenn der Umstand nach §4 Abs. (5) nicht nur vorübergehender Natur ist und die bereits gewährten Gegenleistungen beim Rücktritt zurückgewährt werden.

 

§5 Verpackung

  1. Sofern sich auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Verpackungen werden nur zurückgenommen, soweit hierüber gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorschreiben.

 

§6 Gewährleistung

  1. Alle Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
  2. Bei Chemikalien und sonstigen Verbrauchsmaterialien übernimmt die Firma BECE lediglich die Garantie für deren Zusammensetzung, z.B. für die Einhaltung der Rezepturen oder angegebenen ISO-Normen, es sei denn, die Firma BECE gibt im Einzelfall darüber hinausgehende schriftliche Zusagen oder schriftliche Garantien. Darüber hinaus übernimmt die Firma BECE lediglich die Gewährleistung, dass die gelieferten Waren für den im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch geeignet sind.
    Schäden, die durch Nichtbeachten von Gebrauchs- oder Verarbeitungsanleitungen oder sonstige – auch nur leicht fahrlässige – Missachtung der gebotenen Sorgfalt im Umgang mit dem Produkt hervorgerufen wurde, werden von der Firma BECE  nicht ersetzt. Die Gewähr für die Geeignetheit der Produkte für die vertragliche vorausgesetzte Verwendung erfolgt unter der Maßgabe, dass der Vertragspartner von der Firma BECE ein oder mehrere Musterstücke überlässt und die Firma BECE eine Bemusterung durchführt, d. h. eine Versuchsreihe im Labor, und danach eine Anleitung für die Verarbeitung oder Verwendung abgibt. Hält der Vertragspartner die gegebene Anleitung für die Verarbeitung oder Verwendung von Produkten der Firma BECE nicht sorgfältig ein oder verwendet er ein zu verarbeitendes Material, dass von dem getesteten abweicht und führt der Verarbeitungsprozess aus diesem Grund nicht zu dem gewünschten Ergebnis, ist eine Gewährleistung von der Firma BECE ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, über die der Verarbeitung zugrunde liegenden Prozessabläufe und -Bedingungen Aufzeichnungen anzufertigen und aufzubewahren.
  3. Der Käufer hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort schriftlich anzugeben. Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren sind der Firma BECE unverzüglich nach Empfang der Lieferung und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdecken des Mangels schriftlich anzuzeigen. Reklamationen aufgrund mangelhafter oder beschädigter Verpackung, müssen gegenüber dem anliefernden Frachtführer, Spedition oder sonstigen Anlieferer, sofort mitgeteilt werden; die Unterschrift des Empfängers auf den Transportdokumenten gilt als Bestätigung, dass die Ware bei Anlieferung keine Mängel aufgrund fehlerhafter oder beschädigter Verpackung aufwies. In diesem Fall ist BECE GmbH von einer Haftung für solche Mängel befreit. Soweit Mängel an der Verpackung bei Anlieferung nicht sichtbar waren (Flaschen  in einem Karton, Siegel, usw.), sind diese innerhalb von 7 Tagen nach Anlieferung bei dem Empfänger, schriftlich zu rügen; maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang dieser Rüge bei der Firma BECE. 

 

Andere Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich zu rügen. 

  1. Soweit ein Mangel vorliegt, ist die Firma BECE nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Neuherstellung berechtigt. Der Käufer kann nur Ersatzlieferung verlangen; die mangelhafte Ware ist der Firma BECE zur Verfügung zu stellen. Im Fall der Mängelbeseitigung ist die Firma BECE verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung
  2. erforderlichen Anwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt erst nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen, sofern der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Für Folgeschäden übernimmt BECE keine Haftung.
  4. Die Firma BECE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Firma BECE beruhen. Die Firma BECE haftet in keinem Fall für leichte Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 
  5. Die Firma BECE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden/Verlust begrenzt. Der Ersatz dieses Schadens wird summenmäßig auf die Höhe des Auszahlungsanspruches gegenüber der Haftpflichtversicherung der Firma BECE für den Eintritt eines Versicherungsfalles begrenzt.
  6. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. (10)Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen. 
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, auch für Folgeschäden, beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§478, 479 BGB bleibt unberührt; die beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Anlieferung der mangelhaften Sache.

 

§7 Gesamthaftung

  1. Eine Schadensersatzhaftung, die über die in §6 vorgesehene Haftung hinausgeht, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB.
  2. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Vertragspartner keinen Schadensersatz statt der Leistung, sondern die Erstattung nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung der Firma BECE gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen von Waren und Gegenständen, erfolgen unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn alle zwischen ihm und der Firma BECE, sowie den mit BECE verbundenen Unternehmen bestehenden Verbindlichkeiten - auch solche aus dem Kontokorrent – beglichen worden sind. 
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Ware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt; die Ware darf jedoch nicht verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Der Vertragspartner hat die Firma BECE bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß §771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht dazu in der Lage ist, der Firma BECE die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den bei der Firma BECE entstandenen Ausfallschaden.

 

§9 Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Für alle Streitigkeiten in Bezug auf Verkäufe oder Lieferungen unter den vorstehenden Bedingungen wird die örtliche Zuständigkeit des für Mainz zuständigen Gerichts vereinbart. BECE GmbH wird durch diese Vereinbarung gehindert, ein für den Käufer zuständiges Gericht anzurufen. Alle Verkäufe und Lieferungen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort ist Rheinböllen / Undenheim. 

 

BECE Leiterplatten-Chemie GmbH
Staatsrat-Schwamb-Strasse 148
D-55278 Undenheim; Deutschland/Germany

Tel.: +49 (0) 6737 / 71 01 46
Fax: +49 (0) 6737 / 71 01 48

 

BECE Leiterplatten-Chemie GmbH
Industriepark Soonwald 6
D-55494 Rheinböllen; Deutschland/Germany

Tel.: +49 (0) 6764 / 96 11 01
Fax: +49 (0) 6764 / 96 11 03