REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation
of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien).
Diese neue EG-Verordnung zentralisiert das Chemikalienrecht europaweit
und ist am 01.06.2007 in Kraft getreten.
Es ist erklärtes Ziel, den Wissensstand über die Gefahren und Risiken
zu erhöhen, die von Chemikalien ausgehen können. Chemikalien sollen
generell so hergestellt und angewendet werden, dass negative Auswirkungen
auf Mensch und Umwelt möglichst gering bleiben. REACH basiert auf dem
Grundsatz der Eigenverantwortung der Industrie. Nach dem Prinzip "no
data, no market" dürfen innerhalb des Geltungsbereiches nur noch chemische
Stoffe in Verkehr gebracht werden, die vorher registriert worden sind.
Jeder Hersteller oder Importeur, der seine Stoffe, die in den Geltungsbereich
von REACH fallen, in Verkehr bringen will, muss für diese Stoffe eine
eigene Registrierungsnummer besitzen.
Die ECHA, eine Agentur in Helsinki, übernimmt vor allem die Organisation
und Kontrolle im Prozess von REACH. Gleichzeitig begann am 1. Juni 2008
die halbjährliche Vorregistrierungsfrist für bestimmte Stoffe. Die Vorregistrierung
ist der eigentlichen Registrierung vorgeschaltet. Sie dient der Bildung
von Foren, innerhalb derer sich unterschiedliche Hersteller und Importeure
von gleichen Stoffen austauschen sollen. Im Gegenzug erhalten die Hersteller/Importeure
mit der kostenlosen Vorregistrierung, je nach Stoffmengen und -eigenschaften,
verlängerte Fristen für die Registrierung.
Die Datenanforderungen steigen mit dem Mengenband des zu registrierenden
Stoffes. Neben einem technischen Dossier kann die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes
erforderlich werden. Bei gefährlichen und besorgniserregenden Stoffen
(z. B. krebserregende oder persistente Stoffe) müssen im Stoffsicherheitsbericht
Expositionsszenarien ermittelt werden. Dies sind quantitative oder qualitative
Abschätzungen der Dosis/Konzentration des Stoffes, die gegenüber dem
Mensch und der Umwelt exponiert sind oder sein können. Dabei muss der
komplette Lebenszyklus des Stoffes (von der Herstellung über die Verwendung
bis zur Entsorgung) berücksichtigt werden. Bevor neue Wirbeltierstudien
zur Ermittlung von toxikologischen und ökotoxischen Daten durchgeführt
werden, besteht die Pflicht zur Erkundigung innerhalb des nach der Vorregistrierung
gebildeten Forums, ob schon entsprechende Daten vorliegen. REACH verpflichtet
hier die Hersteller/Importeure zur Datenteilung.
Nach der Registrierung wird ein Arbeitsplan für die Bewertung der Stoffe
durch die Mitgliedstaaten erstellt. Besonders besorgniserregende und
verbreitete Stoffe werden priorisiert. Die Bewertung kann unter anderem
ein Beschränkungs- oder Zulassungsverfahren von Stoffen nach sich ziehen.
Bei dem Beschränkungsverfahren können einzelne Verwendungen des Stoffes
verboten werden. Bei zulassungspflichtigen Stoffen sind hingegen alle
Verwendungen verboten, es sei denn, es wurde eine Zulassung für eine
bestimmte Verwendung erteilt.
Eine weitere Besonderheit von REACH ist die Erweiterung der Kommunikation
in der Lieferkette. Nachgeschaltete Anwender erhalten zusätzliche Aufgaben
und Pflichten. Sie müssen ihren vorgeschalteten Herstellern oder Importeuren
von registrierungspflichtigen Stoffen (siehe Geltungsbereich) Informationen
über die genaue Verwendung liefern, damit dieser die Verwendung in seinen
Angaben zur Exposition (im technischen Dossier) und ggf. in seinen Expositionsszenarien
berücksichtigen kann und geeignete Risikominderungsmaßnahmen empfehlen
kann. Die Verwendung wird dann zu einer "identifizierten Verwendung".
Der nachgeschaltete Anwender hat die Pflicht, die Risikominderungsmaßnahmen
anzuwenden. Identifiziert der Hersteller/Importeur die einzelne Verwendung
nicht (weil z. B. aus seiner Sicht das Risiko dieser Verwendung zu groß
ist) oder will der nachgeschaltete Anwender zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen
die Verwendung gar nicht mitteilen, muss der nachgeschaltete Anwender
ggf. einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen. Bei zulassungspflichtigen
Stoffen kann der nachgeschaltete Anwender einen eigenen Zulassungsantrag
für seine Verwendung einreichen.
Hersteller oder Importeure, welche Stoffe als solche und/oder Stoffe
in Zubereitungen mit mehr als einer Tonne pro Jahr in der Europäischen
Union herstellen oder in die Europäische Union importieren, fallen in
den Geltungsbereich von REACH. Dabei wird beim Begriff "Stoff"
zwischen Phase-in-Stoffen und Non-Phase-in-Stoffen unterschieden.
Phase-in-Stoffe sind:
- Stoffe, die in EINECS gelistet sind;
- No-longer-Polymere (NLP);
- Stoffe, die in der EU hergestellt worden sind, aber vom Hersteller/Importeur
in den 15 Jahren vor Inkrafttreten von REACH nicht in Verkehr gebracht
wurden, z. B. werksinterne Stoffe (entsprechende Nachweise über die
Zeit der Produktion und, dass die Stoffe nicht an Dritte weitergegeben
wurden, müssen vorhanden sein.).
- Alle anderen Stoffe sind Non-Phase-in-Stoffe.
Nicht in den Geltungsbereich von REACH fallen:
- Abfall
- Polymere
- Nicht-isolierte Zwischenprodukte
- Radioaktive Stoffe
- Stoffe im Transit (Zollüberwachung)
Im Folgenden sind weitere Stoffe aufgeführt, die von der Registrierung
ausgenommen sind (nicht aber von der Bewertung mit einem
eventuellen Beschränkungs- oder Zulassungsverfahren):
- Stoffe, die im Rahmen des Recyclings zurückgewonnen werden (soweit
der ursprüngliche Stoff registriert ist);
Der Zeitplan im Überblick:
1. Juni 2007 Inkrafttreten von REACH
1. Juni 2008 Beginn der Vorregistrierung
1. Dezember 2008 Ende der Vorregistrierung
1. Januar 2009 Veröffentlichung der vorregistrierten Stoffe
1. Juni 2009 ECHA schlägt Stoffe für Anhang XIV vor
1. Dezember 2010 Ende der Registrierungsfrist für Stoffe 1.000 t/a CMR-Stoffe
1 t/a Umweltgefährliche Stoffe 100 t/a
1. Dezember 2011 Erster Arbeitsplan für die Bewertung ist fertiggestellt
1. Juni 2013 Ende der Registrierungsfrist für Stoffe 100 t/a
1. Juni 2018 Ende der Registrierungsfrist für Stoffe 1 t/a
Die komplette REACH-Verordnung kann unter folgendem Link eingesehen
werden:
http://www.reach-helpdesk.de/de/Verordnung/Reach-Verordnung.html?__nnn=true
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